Bei iRights.info berichtet David Pachali über zwei neue Urteile zum Thema Linkhaftung. Ausgangspunkt waren demnach Fotos eines Instagram-Mopses, die unerlaubterweise auf Handyhüllen gedruckt und von einem Händler bei Amazon vertrieben wurden. Zwei unterschiedliche Webseiten hatten auf dessen urheberrechtsverletzende Produktbilder verlinkt, beziehungsweise diese auf ihren Websites eingebunden. Bei den Seiten handelt es sich um eine automatisierte Produktsuchmaschine und einen Affiliate-Blog, also um „professionelle Linksetzer“, die eindeutig kommerzielle Nutzer darstellen. Die Rechteinhaberin ging vor dem Landgericht Hamburg gegen die Verlinkung der unerlaubt verwendeten Mopsbilder vor – und verlor:
In beiden Fällen sei es den Website-Betreibern nicht zumutbar, sämtliche Links auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Bei einer Produktsuchmaschine, in deren Datenbank sich 50 Millionen Angebote befänden, liege es auf der Hand, dass nicht alles vorab überprüft werden könne. Auch im Fall des Blogs, das rund 15.000 Links zu Amazon-Produktseiten versammelt hat, kam das Landgericht zum gleichen Ergebnis (Aktenzeichen 310 O 117/17 und 308 O 151/17).
In beiden Fällen war unstrittig, dass die Seitenbetreiber nicht wussten, dass die Inhalte auf Amazon rechtswidrig waren, als sie die Links setzten. Das Landgericht Hamburg entschied darüber hinaus, dass sie von den Rechtsverletzungen weder wissen konnten noch gewusst haben müssten. Sie hätten daher auch nicht in „fahrlässiger Unkenntnis“ gehandelt. Die Links verletzten somit keine Urheberrechte.
Nachdem das Landgericht Hamburg im Dezember erstmalig einen Website-Betreiber verurteilt hatte, weil er auf ein falsch CC-lizenziertes Bild verlinkte, ruderte das Gericht nach Ansicht Pachalis nun ein wenig zurück. Die Situation um die vom Europäischen Gerichtshof 2016 eingeschränkte Linkfreiheit wird dadurch jedoch erneut komplexer.
